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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Dresdner Lüning Ladenbau GmbH (im Folgenden: Lüning) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen gelten hierbei nicht. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen Lüning und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Lüning. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten von Lüning, der Auftragsbestätigung von Lüning und den dazugehörigen zur Verfügung gestellten Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie darstellt. Bestellt der Kunde Teile eines bestimmten Herstellers oder Unternehmens, ist Lüning berechtigt, adäquat gleichwertige Ware eines anderen Herstellers oder Unternehmens zu liefern.

(2) Verlängert sich die Zeit bis zur Fertigstellung einer neu herzustellenden Sache oder der Fertigstellung des Werkes ohne Verschulden von Lüning, so erhöhen sich die Objektüberwachungskosten im Verhältnis zur tatsächlichen Bauzeit.

(3) Zur Überwachung und Koordinierung der Bauausführung bevollmächtigt Lüning einen Projektleiter nach eigener Wahl. Über den Bevollmächtigten informiert Lüning den Auftraggeber jeweils bei Vertragsschluss unter Vorlage einer einfachen Abschrift der entsprechenden Vollmacht.

(4) Der gemäß § 2 Abs. 3 durch Lüning ausgewählte Projektleiter ist insbesondere durch den Auftraggeber bevollmächtigt und autorisiert, im Falle von dessen Nichterreichbarkeit und bei Gefährdung des vorher festgelegten Zeitplans zur Fertigstellung des Projekts, Entscheidungen in Vertretung des AG zu treffen. Die Abweichung von der ursprünglichen Bausumme darf dabei den Gesamtbetrag i.H.v.10 v.H. nicht überschreiten. Diese Bevollmächtigung gilt zugleich für die von Lüning direkt beauftragten Unternehmen (Subunternehmen).

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich Lüning an die in dessen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotserstellung gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Lüning genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Lüning, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist Lüning berechtigt, seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(2) Einer Fristsetzung durch Lüning bedarf es nicht, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden offensichtlich ist. Die von Lüning genannten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Lüning ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Der Kunde kann gegenüber Lüning erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen Lüning wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, wovon jedoch stets die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gem. § 309 Ziffer 7a) BGB unberührt bleibt.

§ 5 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

(1) der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Energie und Wasser an der Montagestelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung sowie branchenfremde Nebenarbeiten;

b) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und den Umständen angemessene sanitäre Anlagen.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(4) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Lüning zu vertretene Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Lüning oder dessen Montagepersonal zu tragen.

(5) Der Auftraggeber ermöglicht Lüning vor Angebotsabgabe eine gemeinsame Ortsbesichtigung, um sich insbesondere über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Ohne Besichtigung gehen Änderungen aufgrund nicht vorhersehbarer baulicher Bedingungen zu Lasten des Auftraggebers.

Nachträge aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, die durch eine Sichtprüfung nicht zu ermitteln sind, bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch den Kunden. Dies betrifft auch durch höhere Gewalt verursachte Schäden, die Änderungen erforderlich machen unter Beachtung der Billigkeit für beide Vertragspartner. Bei Abwesenheit des Kunden gilt § 2 Abs.4.

(6) Kosten, die aus Arbeitsunterbrechungen oder Verzögerungen, aufgrund in §5 Abs. 5 beschriebener oder durch den Auftraggeber oder dessen Vermieter verursachter Umstände resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Eine gemeinsame Abnahme zwischen Lüning und dem Kunden findet nach Abschluss sämtlicher Arbeiten unter Beachtung der Belange der Beteiligten zu einer für die Beteiligten billigen Uhrzeit statt.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „EXW –Lager (Dresden).“ (laut INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung) vereinbart.

(2) Die Gefahr geht ab Werk auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Lüning organisiert und geleitet wird.

(3) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die von Lüning nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

§ 7 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Haftung

(1) Die Produkte werden durch Lüning frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt gegenüber Unternehmern bei neuen beweglichen Sachen ein Jahr, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre.

(2) Der Verkauf von gebrauchten Sachen gegenüber Unternehmern erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist der Sachmängelhaftung bei gebrauchten beweglichen Sachen ein Jahr seit Ablieferung.

(3) Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln des Auftraggebers, welcher Unternehmer ist, in einem Jahr seit Ablieferung. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist hierbei zwei Jahre seit Ablieferung (= Werklieferungsvertrag).

(4) Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aufgrund Werk- Wartungs- und Reparaturleistungen verjähren gegenüber sowohl Unternehmer als auch Verbrauchern in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

(5) Ausgenommen von den vorgenannten Beschränkungen der Sachmängelhaftung sind Bauwerke oder Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Sachmängelhaftung beträgt dort 5 Jahre für den Fall, in dem die VOB/B nicht anwendbar ist, sonst 4 Jahre, wenn die VOB/B anwendbar ist.

(6) Die § 309 Nr. 8 BGB sowie in § 309 Nr. 7 a, b BGB bezeichneten Schadenersatzansprüche, insbesondere aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind von der Abkürzung der vorgenannten Verjährungsfristen bzw. deren Ausschluss stets ausgenommen.

(7) Die von Lüning geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie, z.B. gem. § 443 BGB, ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden Lüning. Sie befreien den Kunden jedoch nicht von eigenen Prüfungen. Für Mängel haftet Lüning nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gilt 377 HGB. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab Eingang, schriftlich und hinreichend bestimmt geltend zu machen. Bis zur Prüfung durch Lüning ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch von Lüning zurückzusenden.

b) Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise bei Lüning anzuzeigen.

c) Der Kunde hat Lüning Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu einer für die Beteiligten billigen Uhrzeit zu besichtigen und zu prüfen.

d) Lüning leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung durch den Kunden. Hinweise und Richtlinien, die Lüning zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen.

e) Mängel werden bei bei Geschäften gegenüber Unternehmern, nach der Wahl von Lüning, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen Lüning oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, Lüning handelte vorsätzlich oder arglistig, oder es tritt ein Personenschaden ein, § 309 Ziffer 7a BGB.

Bei Geschäften mit Unternehmern ist die Haftung seitens Lüning bei leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

f) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.

Im Übrigen verbleibt es für Unternehmer bei den Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB.

g) Soweit Lüning bei Geschäften mit Unternehmern im Rahmen des Lieferantenrückgriffs in Anspruch genommen werden sollte, ist der Käufer verpflichtet, ein ihm zugegangenes Verlangen auf Nacherfüllung ohne schuldhaftes Zögern an Lüning weiterzuleiten, um Lüning die Möglichkeit der Erledigung zu geben. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

h) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch gem. § 478 BGB bleiben stets unberührt, gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Lüning bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und den Neubeginn der Fristen bleiben ebenfalls unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Lüning aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Lüning die folgenden Sicherheiten gewährt, die Lüning auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum von Lüning. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Lüning als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses. Erlischt das (Mit-)- Eigentum von Lüning durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Lüning übergeht.

(2) Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Lüning dabei unentgeltlich. Ware, an der Lüning (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Lüning ab. Lüning ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Lüning abgetretenen Forderungen auf Rechnung des Kunden im eigenen Namen einzuziehen.

(3) Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von Lüning hinweisen und Lüning unverzüglich benachrichtigen, damit Lüning seine Rechte aus dem Eigentum durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Lüning die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist Lüning berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Annahmeverzug

Ist der Kunde endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist Lüning berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lüning und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Mit seiner Bestellung erteilt der Auftraggeber sein Einverständnis zur dauerhaften Speicherung seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in der EDV von Lüning.

(2) Lüning ist berechtigt, Fotografien des fertig gestellten Werkes bzw. Auftrags oder Projekts bei des Auftraggebers anzufertigen und zu eigenen Werbezwecken in Katalogen oder auf dem Internetauftritt von Lüning zu verwenden und zu diesem Zwecke in der EDV von Lüning dauerhaft zu speichern.

Dies betrifft auch Angaben zu Errichtungszeit und –ort des fertig gestellten Werkes bzw. Auftrags oder Projekts. Lüning ist auch berechtigt, Logo und Firmierung des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieser Fotografien auf dem Internetauftritt oder in eigenen Katalogen im unmittelbaren Zusammenhang mit der betreffenden Fotografie zu nennen.