Wir sind für Sie da

fon +49 (0)351 473080
E-Mail: dresden@lsystem.de

Newsletter bestellen:

LADENPLANUNG

INDIVIDUELLE KONZEPTE

Wir verstehen Menschen und kennen deren Bedürfnisse. Durch Qualität und Kreativität schaffen wir Erlebnisse ...
Mehr »

LADENBAU

NACH IHREN BEDÜRFNISSEN

Trends setzen und nicht verpassen und das in Anbetracht wirtschaftlicher Komponenten ...
Mehr »

img ausstellung

AGB`s

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Dresdner Lüning Ladenbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens. Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten des Unternehmens, der Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne das dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt. Bestellt der Kunde Metallbauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt, adäquat gleichwertige Ware einer anderen Firma zu liefern.

§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Ergeben sich nach Vertragsschluß Anzeichen dafür, daß die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Kunden offensichtlich ist. Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Das Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muß angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit: siehe § 309 Ziffer 7a) BGB.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand durch Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel/Haftung
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung der Produkte, bei Werkvertrag gilt das Gesetz. Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Für Mängel haftet das Unternehmen nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen. Bis zur Prüfung durch das Unternehmen ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden.
b)Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise beim Unternehmen geltend zu machen.
c) Der Kunde hat dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen.
d)Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen.
e)Mängel werden nach der Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen das Unternehmen oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt, arglistig oder es tritt ein Personenschaden ein: siehe § 390 Ziffer 7a BGB.
f)Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das Unternehmen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses. Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Unternehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit das Unternehmen seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Annahmeverzug
Ist der Auftraggeber endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist (Ort) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.